Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR bringt eine grundlegende Neuordnung der Regeln rund um Verpackungen. Die Verordnung ist formal eine Verordnung, wirkt also unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Gleichzeitig enthält sie zahlreiche Elemente, die sonst eher für Richtlinien typisch sind und damit nationalen Spielraum und Umsetzungsbedarf erzeugen. Das Ergebnis: Ein Regelwerk, das ab 12. August 2026 in vielen Teilen wirksam wird, aber erst durch noch ausstehende delegierte Rechtsakte und nationale Ausführungsgesetze wirklich handhabbar wird. Für Unternehmen bedeutet das Unsicherheit, aber auch dringenden Handlungsbedarf. In diesem Beitrag erläutere ich die wichtigsten Punkte, Fristen und praktischen Konsequenzen und gebe Hinweise, was Unternehmen jetzt tun sollten.
Kurzüberblick: Verordnung tritt in Kraft, Wirksamkeit gestaffelt
Formal ist die PPWR am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Begriffsbestimmungen und viele Pflichten werden jedoch erst 18 Monate nach der Veröffentlichung wirksam, also ab dem 12. August 2026. Gleichzeitig sind zahlreiche zusätzliche, materielle Vorgaben zeitlich gestaffelt: Einige Pflichten greifen erst 2030, 2035 oder sogar 2038 und verknüpfen ihre Wirksamkeit an das Vorliegen bestimmter delegierter Rechtsakte oder nationaler Umsetzungsvorschriften. Kurz gesagt: Das Datum 12.8.2026 ist ein wichtiger Meilenstein, aber eine Vielzahl von Pflichten entfaltet ihre volle Wirkung erst später.
Die Zwitterrolle der PPWR: Verordnung mit Richtliniencharakter
Die PPWR ist ungewöhnlich. Obwohl sie als Verordnung unmittelbar gilt, enthält sie viele offene Definitionen und Vorgaben, die nationale Gesetzgeber ins Detail bringen sollen. Das führt zu einer paradoxen Situation: Unternehmen stehen vor unmittelbar geltenden Verpflichtungen, haben aber gleichzeitig kaum verlässliche nationale Vorgaben, an denen sie sich orientieren könnten. Delegierte Rechtsakte aus Brüssel und nationale Ausführungsgesetze fehlen weitgehend. Das schafft Rechtsunsicherheit.
Praktisch heißt das: Viele Begriffe sind jetzt definiert, aber deren praktische Bedeutung für Pflichten ist noch unklar. Unternehmen müssen sich daher sowohl auf unmittelbare europarechtliche Vorgaben einstellen als auch darauf, dass nationale Regelungen die konkrete Ausgestaltung bringen werden. Eine enge Beobachtung der Entwürfe und eine rechtzeitige Vorbereitung sind daher notwendig.
Der Verpackungsbegriff: weiter als gedacht
Einer der zentralen Punkte ist der Verpackungsbegriff. Er ist in der PPWR sehr weit gefasst und umfasst künftig auch Produktgruppen, die bisher nicht als Verpackung galten. Das hat weitreichende Folgen für Hersteller, Marken und Händler.
- Beispiele der Erweiterung: durchlässige Tee- und Kaffeebeutel werden erfasst.
- Neu und besonders bemerkenswert: „undurchlässige Einzelportionen für Tee- und Kaffeesysteme“—die klassische Kaffeekapsel—fällt künftig unter den Verpackungsbegriff.
Die Kaffeekapsel ist dabei.
Das zeigt, wie radikal die Definition ist: Aus bislang gebrauchlich entleerten Resten resultierte oft, dass Kapseln nicht als Verpackung galten. Das ist künftig unerheblich. Für betroffene Hersteller und Inverkehrbringer ist diese Änderung von strategischer Bedeutung.
Wer ist verantwortlich? Erzeuger versus Hersteller
Die PPWR unterscheidet zwischen „Erzeuger“ und „Hersteller“. Kurz zusammengefasst:
- Erzeuger ist primär derjenige, der die Verpackung entwickelt oder herstellt. Er trägt Verantwortung für die Einhaltung maßgeblicher materielle Anforderungen.
- Hersteller ist derjenige, der die Verpackung im Mitgliedstaat in den Verkehr bringt und fungiert gegenüber den Behörden als Ansprechpartner. In der Praxis kann ein Hersteller aber auch Erzeuger sein, so dass die Begriffe oft überlappen.
Die genaue Abgrenzung bleibt in vielen Fällen schwierig. Deshalb ist zu erwarten, dass Unternehmen vertragliche Regelungen treffen, um Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette klar zu verteilen. Solche vertraglichen Absicherungen sind sinnvoll, um Haftungs- und Erfüllungsrisiken zu managen.
Wesentliche Pflichten auf einen Blick
Die PPWR enthält eine Vielzahl materieller Vorgaben. Hier die wichtigsten Pflichtbereiche, die Unternehmen kennen und prüfen müssen:
- Stoffverbote: Bestimmte Inhaltsstoffe, etwa PFAS in Verpackungen in direktem Kontakt mit Lebensmitteln, werden verboten bzw. stark eingeschränkt, insbesondere bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
- Recyclingfähigkeit: Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sollen eingeführt werden. Die konkreten Kriterien stehen noch in den delegierten Rechtsakten.
- Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen: Staffelung nach Jahren mit Prozentvorgaben (Beispiele: 2030, 2035, 2040) und genaue Definitionen, was PCR bedeutet.
- Kompostierbarkeit: Klare Vorgaben, welche Materialien als kompostierbar gelten und unter welchen Bedingungen.
- Minimierung von Verpackungen und Verbot von Mogelpackungen: Vorgaben zur Reduktion von Leerraum, maximaler Leerraumquoten und Verbot bestimmter irreführender Verpackungen.
- Produktkennzeichnung: Einführung erweiterter Kennzeichnungspflichten, u.a. QR-Code-Informationen und Rückverfolgbarkeit.
- Konformitätsbewertung: Verpackungen müssen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert werden. Dieses Verfahren ist Voraussetzung, um die Verpackung in Verkehr zu bringen.
- Einwegverbote im HORECA Bereich: Beispielhaft sind kleine Einweg-Shampoo- oder Lotionfläschchen in Hotels genannt. Die Regelungen sind detailliert und teils schwer praktikabel.
- Wiederverwendung und Nachfüllsysteme: Informationspflichten für Endverbraucher bei Nachfüllstationen sowie verbindliche Mehrweg- und Wiederverwendungsziele für Transport- und Verkaufsverpackungen.
Wiederverwendung im Transport- und Verkaufsbereich
Die PPWR zielt auf eine deutliche Erhöhung von Mehrweglösungen ab. Zielvorgaben sind zeitlich gestaffelt, z. B. 40 Prozent Mehrweganteil für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen bis zu festgelegten Jahren, später 70 Prozent für weitere Bereiche. Für Transportverpackungen, die der innergemeinschaftlichen Beförderung dienen, schreibt die Verordnung vor, dass diese zu 100 Prozent wiederverwendbar sein sollen. Das stellt die Praxis vor erhebliche Herausforderungen.
Aktuell hat die EU-Kommission reagiert und plant Ausnahmen. Stand 15.10.2025 sind Ausnahmen für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder in Aussicht. Das zeigt: Die Diskussion ist lebendig, aber viele Details sind noch offen.
Sammlung, Rücknahme und Systemfragen
Die PPWR verlangt, dass Mitgliedstaaten Systeme für Rücknahme und getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen schaffen. Die Formulierung ist weitreichend und lässt offen, ob dies auch B2B-Verpackungen umfassen soll. Bisher existieren in vielen Mitgliedstaaten Systeme nur für Verpackungen aus privaten Haushalten. Die Ausdehnung auf gewerbliche Verpackungen würde das System erheblich verändern und neue Kosten- und Organisationsfragen aufwerfen.
Für Einweggetränkeflaschen sind zudem Rücknahme- und Pfandsysteme vorgesehen, eine Entwicklung, die bereits in vielen Ländern sichtbar wird und in Deutschland das bestehende DPG-System tangiert. Unternehmen müssen darauf vorbereitet sein, dass nationale Ausgestaltung hier massiv in die Praxis eingreift.
Konkrete Praxisfragen und Problemfälle
Ein paar Beispiele illustrieren, wie komplex die Umsetzung in der Praxis sein kann:
- Kaffeekapseln: Da sie künftig als Verpackung gelten, müssen Hersteller prüfen, ob Anforderungen zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil oder zu Restriktionen greifen.
- Durchlässige Teebeutel: Auch diese fallen unter die Definition; Fragen zu Materialvorgaben und Recyclingfähigkeit sind zu klären.
- Hotel-Einwegprodukte: Kleine Einwegflaschen für Einzelübernachtungen sollen in bestimmten Fällen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Durchsetzbarkeit und die praktische Umsetzung bleiben schwierig.
- Transportverpackungen in Lieferketten: Die Vorgabe, bei innergemeinschaftlicher Beförderung 100 Prozent wiederverwendbare Transportverpackungen zu verwenden, trifft Logistikprozesse und Verpackungsdienstleister stark.
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Die Kombination aus unmittelbarer Wirkung von Teilen der Verordnung und fehlenden nationalen Ausführungsvorschriften bedeutet: Jedes Unternehmen sollte prüfen, welche Teile der PPWR seine Produkte und Prozesse bereits ab August 2026 betreffen könnten. Handlungsbedarf entsteht insbesondere in folgenden Bereichen:
- Identifikation: Prüfen, welche Produkte unter den erweiterten Verpackungsbegriff fallen.
- Rollenklärung: Vertragliche Regelungen zur Verteilung von Pflichten zwischen Erzeuger, Hersteller, Händler und anderen wirtschaftlichen Akteuren abschließen.
- Konformitätsdokumentation: Aufbau eines Nachweissystems für die Konformitätsbewertung und die zugehörigen technischen Dokumentationen.
- Material- und Design-Audit: Bewertung von Materialien auf Stoffverbote, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile.
- Strategie für Mehrweg und Reuse: Prüfung, ob Mehrwegsysteme eingeführt oder Lieferketten angepasst werden sollten.
- Monitoring: Beobachtung der delegierten Rechtsakte aus Brüssel und der nationalen Ausführungsgesetze, um rechtzeitig umzusteuern.
Praxis-Tipps für die Vorbereitung
Ein pragmatischer Fahrplan hilft, die Unsicherheit zu reduzieren:

Fazit
Die PPWR ist ein umfassendes Regelpaket, das Verpackungswirtschaft, Handel und Hersteller nachhaltig verändern wird. Viele Definitionen sind bewusst weit gefasst; die Kaffeekapsel ist ein greifbares Beispiel dafür. Gleichzeitig besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, weil zahlreiche delegierte Rechtsakte und nationale Ausführungsgesetze fehlen. Unternehmen sollten sich nicht in einer Wartestellung suhlen, sondern jetzt systematisch prüfen, wo sie betroffen sind, welche Rollen sie innehaben und welche technischen und vertraglichen Maßnahmen erforderlich sind.
Das Datum 12. August 2026 ist ein markantes Datum. Es bedeutet nicht das Ende der Unsicherheit, aber es signalisiert den Beginn einer Phase, in der Teile der PPWR unmittelbar Rechtswirkung entfalten. Wer frühzeitig vorbereitet ist, kann Risiken minimieren und Chancen, etwa durch Mehrwegstrategien oder verbesserte Recyclingfähigkeit, früh nutzen.
Wer jetzt aktiv wird, verschafft sich Handlungsspielraum. Und ganz praktisch: Dokumentieren Sie alles, verhandeln Sie klare Verantwortlichkeiten und beobachten Sie die Entwicklungen in Brüssel und in Ihrem Mitgliedstaat aufmerksam.
Kurze Erinnerungen an die wichtigsten Daten
- Inkrafttreten der Verordnung: 11. Februar 2025.
- Wesentliche Wirksamkeit vieler Begriffe und Pflichten: 12. August 2026.
- Ab 12.08.26 Konformitätsbewertungsverfahren und Verbot bzw. Grenzwerte von chemisches Inhaltsstoffen bei kontaktsensitiven Materialien.
- Gestaffelte materielle Vorgaben: 2030, 2035, 2038 – abhängig von delegierten Rechtsakten und nationaler Umsetzung.
Die kommenden Monate und Jahre werden zeigen, wie die Mitgliedstaaten und die Kommission die offenen Fragen beantworten. Für Unternehmen gilt: nicht abwarten, sondern vorbereiten.
